Transport medizinischen Abfällen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19), kontaminiert sind,

Deiss PREMIUM ® - Abfallsäcke aus Recycling-LDPE/LLDPE 120 l 700x1100x0,082 mm echt , gelb opak 25 Stück/Rolle, 125 Stück/Karton für infektiöse Abfälle (UN 3291) nach BAM-Allgemeinverfügung5H4/Y14/S/20/ A/PA-02/8637
" Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.2/01 2020 Rev. 1 Festlegung von Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3 gemäß 7.3.3.1 ADR
Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 8 der Cefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258, 263), die durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.2/01 2020 Rev. 1
Zulassung der Beförderung auf der Straße von medizinischen Abfällen, von denen bekannt oderanzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19), kontaminiert sind,
bekannt.Andere Beförderungsvorschriften des ADR für diese Abfälle bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Sofern für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3
gemäß 7.3.3.1 ADR nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich."

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" Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.2/01 2020 Rev. 1 Festlegung von Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3 gemäß 7.3.3.1 ADR
Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 8 der Cefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258, 263), die durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Aktenzeichen 3.2/01 2020 Rev. 1
Zulassung der Beförderung auf der Straße von medizinischen Abfällen, von denen bekannt oderanzunehmen ist, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19), kontaminiert sind,
bekannt.Andere Beförderungsvorschriften des ADR für diese Abfälle bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Sofern für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3
gemäß 7.3.3.1 ADR nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich."

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